Landfrauenverein Wäldi und Umgebung
Name und Sitz
Art. 1
Mit Sitz in Wäldi besteht unter dem Namen Landfrauenverein Wäldi und Umgebung ein Verein gemäss §§60 ff. ZGB.
Der Verein ist konfessionell und politisch unabhängig. Er ist Mitglied des Thurgauer Landfrauenverbandes.
Zweck
Art. 2
Der Verein kann alle Aufgaben übernehmen, die den Landfrauen dienen, wie zum Beispiel die Durchführung von Kursen und Vorträgen für die fachliche und kulturelle Weiterbildung und Selbsthilfe, sowie die Pflege der Geselligkeit.
Der Verein unterstützt die Bestrebungen des Thurgauer Landfrauenverbandes.
Mitgliedschaft
Art. 3
Die Mitgliedschaft steht jeder Frau offen, welche sich für die Ziele des Vereins interessiert. Über Aufnahmen entscheidet die Versammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Ableben, durch Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt muss jeweils auf Ende des Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand erfolgen.
Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand Mitglieder aus dem Verein ausschliessen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die Hauptversammlung zu.
Organe
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
a. Hauptversammlung
b. Vorstand
c. Rechnungsrevisorinnen
Die Hauptversammlung tritt einmal jährlich innerhalb von drei Monaten nach Rechnungsabschluss zusammen. Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat die Mitglieder acht Tage vorher einzuladen und ihnen die Traktandenliste per Post oder per Mail zuzustellen.
Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme der in Art. 6 aufgeführten, entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.
Die Hauptversammlung erledigt folgende Geschäfte:
a. Wahl des Vorstandes, der Präsidentin und der Rechnungsrevisorinnen
b. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
c. Bestimmung des Jahresbeitrages
d. Aufstellen des Jahresprogrammes
e. Statutenänderungen
f. Mitgliederaufnahme
g. Auflösung des Vereins
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, die für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes ist auf 12 Jahre beschränkt. Nahe Verwandte sollten nicht gleichzeitig im Vorstand sein. Der Vorstand konstituiert sich selbst, ausser der Präsidentin. Er leitet den Verein nach Gesetz und Statuten und vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung.
Die Rechnungsrevisorinnen werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig. Sie haben die Geschäftsführung und die Jahresrechnung genau zu prüfen und darüber dem Vorstand zuhanden der Hauptversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
Finanzierung
Art. 5
Der Verein beschafft sich seine Mittel aus:
a. Mitgliederbeiträgen
b. Einnahmen aus Veranstaltungen
c. Geschenken und besonderen Zuwendungen
Der Mitgliederbeitrag wird von der Hauptversammlung jeweils für ein Jahr festgelegt. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Haftung
Art. 6
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Statutenänderung und Auflösung
Art. 7
Für die Änderung der Statuten bedarf es der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Sollte sich der Verein auflösen, so bestimmt die Versammlung über die Verwendung des Vermögens.
Ort und Datum: Wäldi, 20. März 2015
Die Aktuarin: Jeannette Aerne
Die Präsidentin: Doris Seeholzer